Rechtliche Grundlage des Weiterverkaufs von gebrauchten Software Lizenzen

Sehr geehrte Damen und Herren


Sie haben uns gebeten zur Frage von Kunden, ob der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtmässig ist, schriflich Stellung zu nehmen.
Die Schweizer Gerichte (Kantonsgericht Zug) und der europäische Gerichtshof haben Urteile erlassen, die bestatigen, dass der Handel mit gebrauchten Softwarelzenzen nach schweizerischem und europsischem Urheberrecht zu Lässig ist. Gebrauchte Software ist somit in der Schweiz und der europäischen Union grundsätzlich frei, verkäuflich, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

Nach der ersten Veräußerung einer Software, die gegen Entgelt sowie mit einem dauerhaften Nutzungsrecht d.h. ohne zeitliche Begrenzung und abgeschlossenem Wartungsvertrag, übergeben worden ist verliert der Urheberrecht Inhaber sein Recht über die weitere Verbreitung der Software bestimmen zu können.
Dieser Grundsatz erstreckt sich auch auf Volumenlizenzen, und die Absplitterung aus Volumenlizenzen zum Zweck des separaten Weiterverkaufs, solange die vereinbarte maximale Nutzerzahl weiterhin eingehalten wird. Lizenzbestimmungen, die weitere Veräußerung und/oder Absplitterung untersagen, sind nicht gegen Zweit- oder spätere Erwerber durchsetzbar.

Voraussetzung für den rechtmässigen Weiterverkauf der gebrauchten Lizenz ist in jedem Fall, dass der Ersterwerber die Software im Umfang der weiter Veräußerung nicht mehr gebraucht und die auf seinem Rechner vorhandenen Programmkopien im entsprechenden Umfang loscht.

Sofern die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Weiter Veräußerung in der Schweiz, und für Softwarelizenzen in EU Ländern, auch in der EU nach schweizerischen resp europäischen Urheberrecht zulässig.

FRORIEP Rechsanwälte
Zürich 13.03.2020

 

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